Stadionordnung

Stadionordnung des SV Lichtenberg 47 e.V. für die HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“1

Die HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“ steht im Eigentum des Bezirks Berlin-Lichtenberg und ist mit allen Rechten des Eigentümers an dem SV Lichtenberg 47 e.V. (im folgenden Lichtenberg 47) überlassen.

Mit Betreten des umfriedeten Geländes um die HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“ kommt ein Benutzungsvertrag zwischen Lichtenberg 47 und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Lichtenberg 47 hat in den vorbezeichneten Bereichen das Hausrecht inne.

Jeder Besucher unterwirft sich der Geltung dieser Bestimmungen.

§1 Aufenthalt im Bereich der HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“

  1. Der Aufenthalt im umfriedeten Bereich der HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“ und im Stadion selbst ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
    Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen oder den vom Ordnungsdienst besonders zugewiesenen Platz einzunehmen.
    Bei Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung für den konkreten Spieltag.

§2 Eingangskontrollen

  1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im Stadion der Polizei oder dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
    Die Kontrolle erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für den Stadionbereich nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und sind nicht berechtigt, das Stadion und das umfriedete Gelände um das Stadion zu betreten.
    Dasselbe gilt für Personen gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Kontrolle gemäß Absatz 2 verweigern.
  4. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§3 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Lichtenberg 47 spricht sich gegen jedes herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Verhalten, insbesondere gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Gewaltverherrlichung, Antisemitismus sowie links- und rechtsextreme Tendenzen und Verhaltensweisen aus.
    Aus diesem Grund können Zuschauer, die insbesondere nach Ihrem Erscheinungsbild eine extreme Haltung – wie zuvor dargestellt – erwecken, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
    Zum Erscheinungsbild gehört insbesondere auch eine typische Bekleidung, die die Haltung des Trägers – z. B. aufgrund von themenbezogenen Schriftzeichen wie Buchstaben- und/ oder Zahlenkombinationen – verdeutlicht.
  3. Die Besucher haben den Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes und Stadiondurchsagen Folge zu leisten.
  4. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes oder anhand von Stadiondurchsagen andere Plätze, als auf Ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
    In diesem Fall besteht weder ein Anspruch auf den auf der Eintrittskarte vermerkten Platz, noch ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
  5. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungsgänge sind freizuhalten.

§4 Verbote

  1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:
    1. politisches Propagandamaterial, es sei denn, hierfür liegt eine schriftliche Zustimmung von Lichtenberg 47 vor, sowie nicht sportgerechte Symbole;
    2. Waffen aller Art einschließlich Taschenmesser jeder Art;
    3. Wurfgeschosse oder Gegenstände, die als solche verwendet werden können;
    4. Laser-Pointer;
    5. Gas-und Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen von Besuchern hervorzurufen;
    6. Flaschen, Becher; Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art, die einen halben Liter Fassungsvermögen übersteigen;
    7. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    8. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;
    9. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
    10. alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
    11. Tiere;
    12. mechanisch betriebene Lärminstrumente
    13. Regenschirme mit Stahlspitzen.
  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    1. auf strafbare Weise Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
    2. sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend zu verhalten;
    3. öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauer – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z. B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend zu verhalten;
    4. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Masten aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
    5. Bereiche die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum und die Funktionsräume zu betreten;
    6. mit Gegenständen zu werfen;
    7. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
    8. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu besprayen, zu beschriften oder zu bekleben;
    9. ohne Erlaubnis von Lichtenberg 47
      • das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
      • Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial, Warenproben und Prospekte zu verteilen;
      • Sammlungen jeder Art durchzuführen;
      • ist eine Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/Film- und Tonaufnahmegeräten ebenso wie die Aufnahmen selbst – zum Zwecke der kommerziellen Nutzung – untersagt;
    10. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§5 Haftung

Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Lichtenberg 47 haftet für Personen – und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, nur wenn sie oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, vertragliche Kardinalpflichten sind betroffen.

§6 Zuwiderhandlungen

  1. Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden.
    Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
  2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlagen in Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden.
    Der hiervon betroffene Besucher ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten bei Zuwiderhandlungen dem Deutschen Fußballbund übermittelt werden, der darüber befindet, ob ein Stadionverbot mit bundesweiter Wirksamkeit ausgesprochen wird.
    Im Falle eines Stadionverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten- auch nicht für Jahreskarten.
  3. Personen, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb des Stadiongeländes begehen, müssen damit rechnen, dass gegen sie eine Strafanzeige erstattet und ein Strafantrag gestellt wird.
  4. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
    lm übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt.
    Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
  5. Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich der SV Lichtenberg 47 e.V. vor.

§7 Bild- und Tonaufnahmen

Jeder Besucher einer Veranstaltung in der HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“ willigt darin ein, dass der SV Lichtenberg 47 e.V. im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und / oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und / oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.

Die Rechte des SV Lichtenberg 47 e.V. aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

§8 Datenschutz

Soweit beim Stadionbesuch personenbezogene Daten erhoben werden, hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen SV Lichtenberg 47 e.V., vertreten durch den Präsidenten Dr. Andreas Prüfer, Ruschestraße 90, 10365 Berlin folgende Rechte:

  1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die sie betreffenden “personenbezogenen Daten“ verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
  2. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung die sie betreffender, unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO).
  3. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden “personenbezogenen Daten“ unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
  4. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z. B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
  5. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender “personenbezogenen Daten“ Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die “personenbezogenen Daten“ dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DSGVO).
  6. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden “personenbezogenen Daten“ gegen die DSGVO verstößt (Art. 77 DSGVO). Die betroffene Person kann dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Berlin ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

§9 Schlussvorschriften

Sollte eine Bestimmung dieser Stadionordnung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Berlin, im Juni 2019

1 Neben dieser Ordnung gilt auch die Sportanlagenverordnung des Bezirksamt Berlin-Lichtenberg