Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (fortan: „ATGB“) (fortan: „ATGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung sämtlicher Eintrittskarten (fortan: „Ticket bzw. Tickets“) für Veranstaltungen des SV Lichtenberg 47, Ruschestrasse 90, 10365 Berlin (fortan: „Club bzw. Veranstalter“) vom Veranstalter oder vom Ver­anstalter autorisierten Dritten an dem jeweilig genutzten Veranstaltungsort, insbeson­dere in der HOWOGE-Arena „Hans Zoschke“, Ruschestrasse 90, 10365 Berlin. Ticketbestellungen über das Internet und Bestellungen von Dauerkarten unterliegen gesonderten Regelungen und/oder gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: “AGB”); diese AGB finden insoweit ergänzend Anwendung. Im Falle von Wi­dersprüchen haben die ATGB Vorrang.

(2) Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Er­werb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtss­pielen der Mannschaften des Clubs berechtigen (fortan: “Auswärtstickets”), wenn die Auswärtstickets vom Club oder einer von dem Club autorisierten Dritten erworben werden. Spätestens mit dem Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können wei­tere Regelungen und/oder Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung und AGB des Heimclubs; im Falle von Widersprüchen haben die ATGB Vorrang.

(3) Hinsichtlich des mit einem erworbenen Ticket ggf. eingeräumten Anspruchs auf Beför­derung mit den Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes „VBB“ kommt ein Beförde­rungsvertrag ausschließlich zwischen dem Erwerber des Tickets und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in dessen Namen der Veranstalter den im Preis eines Tickets enthaltenen Fahrkostenanteil einzieht, zustande. Auf die insoweit ggf. gesonderten Beförderungsbestimmungen des Verkehrsunternehmens wird hingewiesen.

2. Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Eintrittspreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Veran­stalters, Entsprechendes ergibt sich bei Auswärtstickets aus den Vorgaben des Heim­clubs. Zuzüglich zum Ticketpreis können im Fall des Postversands Versandkosten und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) erhoben werden. Bestellungen des Erwerbers sind verbindlich. Nach Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird die Bestellung (Angebot) entweder schriftlich durch Versen­dung einer Reservierung oder Rechnung oder mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets bzw. Auswärtstickets oder – bei telefonischer Bestellung – mit Zugang der ver­sendeten Tickets beim Kunden auf der Grundlage dieser ATGB durch Lichtenberg 47 bestätigt (Annahme). Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen Lichtenberg 47 und Erwerber zustande (Vertragsschluss).

(2) Pro Person werden bis zu maximal vier (4) Tickets abgegeben. Der Veranstalter be­hält sich vor, diese Ticketzahl nach eigenem Ermessen zu erhöhen oder zu verringern und Ticketermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen, insbesondere gegenüber Schwerbehinderten und/oder Jugendlichen unter 18 Jahren, zu gewähren.

(3) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorauskasse, z.B. Bargeld, Überweisung, PayPal ausgeführt. Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, ver­pflichtet sich der Erwerber den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Mit Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Er­werber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Veranstalter behält sich zudem vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der dar­auf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihen­folge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3. Kein Widerrufsrecht

Auch wenn der Veranstalter Tickets teilweise über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzver­trag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Be­stätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/ der bestellten Ticket(s).

4. Versand, Hinterlegung und Reklamationen

(1) Soweit vom Erwerber gewählt, erfolgt der Versand der Tickets auf Kosten und Gefahr des Erwerbers, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auswahl des Transportunterneh­mens liegt im freien Ermessen des Veranstalters.

(2) Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr ge­währleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür an der am Veranstal­tungsort eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Erwerber hinter­legt werden. Ein Anspruch des Erwerbers gegen den Veranstalter auf Hinterlegung besteht nicht. Bietet der Veranstalter freiwillig eine Hinterlegung an, gilt Folgendes: Die Abholung der Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schrift­lich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Der Veranstal­ter kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungs-Gebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Erwerber, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; eine Hinterle­gung für Auswärtstickets finden am Ort des Heimclubs findet nicht statt.

(3) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtig­keit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens bin­nen drei Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des und/oder der Tickets schrift­lich, d.h. per E-Mail oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 11 Abs. (3) genannten Stelle zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Rech­nungsbeleg, der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung des und/oder der Tickets. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Erwerber kostenfrei neue Tickets aus.

5. Rücknahme und Erstattung

(1) Ein Umtausch des und/oder der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Erwerber nachzuweisen hat, eine Ersatzticket ausgestellt. Die Kosten der Ausstellung eines Ersatztickets trägt der Erwerber.

(2) Wird die Veranstaltung abgesagt, so erhält der Erwerber den Kaufpreis gegen Rück­gabe des und/oder der Tickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei welcher das und/oder die Tickets erworben wurde(n). Wird eine Veranstaltung abgebrochen, abge­sagt oder ist der Veranstalter dazu verpflichtet, Zuschauerplätze nicht oder nur teil­weise zu besetzen („Geisterspiel“) erfolgt grundsätzlich keine Erstattung des Kauf­preises, es sei denn der Veranstalter hat den Wegfall der Leistung zu vertreten. Der Veranstalter behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten der Erwerber vor.

(3) Der Veranstalter behält sich eine Verlegung vor. In diesem Fall behalten das und/oder die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme des und/oder der Tickets gegen Erstat­tung des Kaufpreises ist bei Verlegung nur bis zum letzten Werktag vor dem endgülti­gen Veranstaltungstermin möglich.

6. Veräußerung und Weitergabe von Tickets

(1) Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Be­such des Veranstaltungsortes, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhal­tung der vom Club auch unter Berücksichtigung von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, zuguns­ten der Stadionsicherheit die Veräußerung und jede Weitergabe von Tickets einzu­schränken. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und den von ihm autorisierten Stellen vorbehal­ten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets ausnahmsweise unter Be­achtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden.

(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:

– das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;

– das Ticket im Falle der privaten Weitergabe mit der Absicht, es zu einem wesent­lich höheren Preis als den, der auf dem Ticket angegeben ist, anzubieten oder zu veräußern. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn im Rahmen von Inter­netauktionen, z.B. eBay, die Option „Sofortkauf“ (Festpreis) nicht ausschließlich ausgewählt wird oder das/die Ticket(s) auf anderen Internet-Ticketplattformen (z.B. viagogo, seatwave) um 15% höher als der jeweilige Originalpreis angeboten werden/ wird; der Preisaufschlag von über 15% zum Ausgleich tatsächlich ent­standener Transaktionskosten und die Nutzung der Urheberrechte sowie sonsti­gen Rechte des Veranstalters bei der Vorbereitung, Durchführung und/oder Abwicklung der privaten Weitergabe ist unzulässig;

– das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen und/oder bun­desweiter Stadionverbote vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wur­den;
das Ticket an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben, soweit diese nicht vom Gastverein bezogen wurden;

– das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepa­kets weiterzugeben und/oder zu verwenden.

(3) Bei jeder zulässigen Weiterveräußerung und/oder Weitergabe eines Tickets, insbe­sondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Erwerbers (Ticketinhabers), ist der jeweilige Ticketinhaber dazu verpflichtet, den neuen Erwerber bzw. Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinzu­weisen. Dieser muss mit der Fortgeltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Club einverstanden sein. Auf Verlangen des Veranstalters hat jeder Erwerber oder Empfän­ger des Tickets Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.

(4) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verbote, Pflichten oder sonstiger Verstöße gegen diese ATGB ist der Veranstalter berechtigt, das Ticket und/oder die betroffenen Tickets – auch elektronisch – zu sperren und dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Veranstal­tungsort zu verweigern bzw. ihn des Stadions zu verweisen. Ferner ist der Mehrerlös aus Weiterveräußerungen an den Veranstalter auszukehren.

(5) Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Stadionverbot auszuspre­chen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln sowie für je­den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. (3) die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermes­sen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerziel­ler Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vor­fall auch unter Namensnennung zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher An­sprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

7. Zutritt zum Veranstaltungsort und Recht am eigenen Bild

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen ATGB und zusätzlich der beim Er­werb von Tickets zugänglich gemachten sowie zusätzlich am Veranstaltungsort aus­gehängten Stadionordnung des SV Lichtenberg 47, die ausdrücklich in diese ATGB einbezogen wird.

(2) Das Ticket berechtigt ausschließlich zum Besuch der auf der Karte genannten Veran­staltung. Bei Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ermä­ßigte Tickets berechtigen den Inhaber zum Zutritt nur in Verbindung mit einem gülti­gen amtlichen Ausweis und/oder einer Bescheinigung, aus welcher der Grund der Er­mäßigung hervorgeht.

(3) Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, sperrigen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und gefährlichen Gegenständen, jeglichen Getränken, illegalen Drogen sowie Tieren ist untersagt. Gleiches gilt für die Mitnahme von Foto-, Videokameras und/oder sonstigen Bild- und Tonaufnahmegerä­ten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung, sofern keine vorherige Zustimmung des Veranstalters vorliegt. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorgenannter Art vorläufig und entschädigungslos in Besitz zu nehmen. Das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremisti­schen, obszön-anstößigen oder provokativ-beleidigenden Parolen ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieser Verbote erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Das­selbe gilt für Personen, die erkennbar unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stehen.

(4) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadion­ordnung, insbesondere die Weisungen der Polizei, des Veranstaltungsleiters und/oder der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Das Betreten des Spielfeldes sowie Be- und Übersteigen von Absperrungen ist strengstens untersagt.

(5) Die Beteiligung an Straftaten oder Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer Ver­anstaltung innerhalb oder außerhalb des Veranstaltungsorts, Verstöße gegen diese ATGB und/oder der Stadionordnung können unbeschadet weiterer straf- und zivil­rechtlicher Konsequenzen ein Stadionverbot nach sich ziehen. Das Nähere regelt die Stadionordnung.

(6) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstat­tung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zu­stimmung des Veranstalters und in den für Medienvertreter besonderes ausgewiese­nen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kom­merzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung des Veranstalters erlaubt, sind die öffentliche Verbreitung und/oder Wiedergabe von Ton-, Foto-, Film- oder Videoauf­nahmen, insbesondere über das Internet zu Verkaufszwecken oder Mobilfunk oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Clubs nicht in den Veranstaltungsort mitgebracht werden.

(7) Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidern, Wer­beartikeln, Fan-Artikeln etc. ist untersagt.

(8) Der Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets willigt für alle gegenwärtigen und zu­künftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen, wenn nicht die berechtigten Interessen des Ticketinhabers gegen eine derartige Verwendung sprechen; § 23 Abs. (2) des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz bleiben unberührt.

8. Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften, nicht ganz unerheblichen sowie nicht bereits von Ziffer 6. Abs. (5) erfassten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser ATGB kann der Veran­stalter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1000 € verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahr­lässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich ei­ner Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwende­ten Tickets. Eine Geltendmachung eines nachweisbaren darüber hinausgehenden Schadens durch Lichtenberg 47 bleibt zulässig.

(2) Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestim­mungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Stadion zu verweigern oder des Stadions zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszu­schließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

9. Haftung

(1) Der Veranstalter haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(2) Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen Kraft Geset­zes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er­möglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

10. Datenschutz

DATENSCHUTZHINWEIS
Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermitt­lung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsab­wicklung notwendigen Daten werden gespeichert und für die Bestellabwicklung im erfor­derlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Bei Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes werden Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Grund und Dauer des Stadionverbotes zur Durchsetzung dieses Verbotes an den Deut­schen Fußballbund e.V., (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt a.M. übermittelt, der die Daten an die Verantwortlichen der örtlichen Stadien weiterleitet. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet. Für frem­de Marketingzwecke werden ausschließlich solche Daten weitergegeben, bei denen dies gesetzlich erlaubt ist (allgemein veröffentlichte und bestimmte in Listen zusammenge­fasste Daten gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 a.F. und § 47 Nr. 2 n.F. Bundesdatenschutzgesetz sowie gem. § 28 Abs. 3 S.2 und S.4 n.F. Bundesdatenschutzgesetz).

Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezo­genen Daten zu Marketingzwecken jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine form­lose Mitteilung auf dem Postweg an: SV Lichtenberg 47 e.V., Ruschestrasse 90, 10365 Berlin oder durch eine E-Mail an fussball@lichtenberg47.de widersprechen. Dies gilt al­lerdings nicht für die zur Abwicklung Ihrer Bestellung erforderlichen Daten oder in Fällen eines gegen Sie verhängten Stadionverbotes. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung Ihrer Be­stellung und zur Aufrechterhaltung etwaiger gegen Sie verhängter Stadionverbote nut­zen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln an Sie einstellen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile Berlin. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist aus­schließlicher Gerichtsstand ebenfalls Berlin; dies gilt indes nicht, wenn der Erwerber bzw. Inhaber Verbraucher ist.

(3) Bestellungen, Reklamationen und/oder Rückfragen können bei Veranstaltungen des SV Lichtenberg 47 e.V. gerichtet werden an: SV Lichtenberg 47 e.V., Ruschestrasse 90, 10365 Berlin.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu erset­zen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.

SV Lichtenberg 47 e.V.
Stand: Juni 2014